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   LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 809/18   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 809/18 (https://dejure.org/2021,20211)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18 (https://dejure.org/2021,20211)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. März 2021 - L 12 AS 809/18 (https://dejure.org/2021,20211)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Einpersonenhaushalt im Hochsauerlandkreis

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Einpersonen-Haushalt im Hochsauerlandkreis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 809/18
    Während des Berufungsverfahrens hat der kommunale Träger in Reaktion auf die Entscheidungen des BSG (vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R u.a.) zur Unzulässigkeit der sog. Clusteranalyse sein schlüssiges Konzept überarbeiten lassen (Korrekturbericht 2019).

    Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich zusammensetzt aus der Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten Personen (dazu aa), der Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards (dazu bb), der Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (dazu cc) nach einem schlüssigen Konzept (dazu dd) und der Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (dazu ee; zum Ganzen erneut BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 20; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 17; jeweils m.w.N.).

    Ist die Ermittlung des abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, etwa im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums, ist dem Jobcenter gerade Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 27 f.).

    Der Kreis als zugelassener kommunaler Träger durfte nach der Entscheidung des BSG, dass eine Unterteilung in Wohnungsmarkttypen mit verschiedenen Angemessenheitsgrenzen innerhalb eines einheitlichen Vergleichsraums anhand einer sog. Clusteranalyse nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genüge (Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 34 ff.), ohne weiteres davon ausgehen, dass die Ursprungsfassung seines Konzepts rechtlich zu beanstanden war, ging dieses doch gleichfalls vom gesamten Kreisgebiet als Vergleichsraum aus und unterteilte diesen mittels einer Clusteranalyse in Wohnungsmarkttypen.

    Die gerichtliche Kontrolle ist aber als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet; insbesondere ist das Gericht nicht zu einer eigenen Vergleichsraumbildung befugt (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 26, 29).

    Er ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 22; und vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, juris Rn. 21).

    Dessen Vorgaben sind auch bei der Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen (dazu BVerfG Beschluss vom 06.10.2017, 1 BvL 2/15 u.a., juris Rn. 17; dem folgend BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 17; zum Ganzen BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 23).

    Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (dazu etwa BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 24 ff.; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 20; sowie grundlegend vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 18 f.).

    Die gerichtliche Kontrolle ist bezüglich der Erstellung eines schlüssigen Konzepts lediglich eine nachvollziehende (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 26; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 22).

    Unabhängig davon, dass die Angemessenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ein Rechtsbegriff ist (dazu BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 16 m.w.N.), setzt die gerichtliche Überprüfung eines schlüssigen Konzepts die Einholung eines Sachverständigengutachtens keineswegs zwingend voraus; ausreichend ist eine eigenständige Prüfung und Beurteilung des Konzepts, ggf. unter Mitwirkung des Jobcenters (vgl. BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 24).

    Zwar kommt den kommunalen Trägern bei der Konkretisierung der Angemessenheit keine nicht justiziable Einschätzungsprärogative zu; auch handelt es nicht um gerichtlich nicht überprüfbare "politische" Entscheidungen (vgl. BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 18 m.w.N.).

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Duisburg

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 809/18
    Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich zusammensetzt aus der Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten Personen (dazu aa), der Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards (dazu bb), der Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (dazu cc) nach einem schlüssigen Konzept (dazu dd) und der Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (dazu ee; zum Ganzen erneut BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 20; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 17; jeweils m.w.N.).

    bb) Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG Urteile vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 17; und vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 24).

    Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (dazu etwa BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 24 ff.; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 20; sowie grundlegend vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 18 f.).

    Die gerichtliche Kontrolle ist bezüglich der Erstellung eines schlüssigen Konzepts lediglich eine nachvollziehende (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 26; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 22).

    Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch die Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 22, 24).

    Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze indes in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 S. 1 SGG); einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 22).

    Mit der den kommunalen Trägern eingeräumten Methodenvielfalt verbunden ist aber zugleich eine Methodenfreiheit (vgl. BSG Urteile vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris 24; und vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 24; vgl. auch BT-Drs. 17/3404, S. 101), d.h. den kommunalen Trägern steht es grundsätzlich frei, unter verschiedenen infrage kommenden Methoden auszuwählen, solange die letztendlich gewählte nur für sich genommen schlüssig ist.

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 809/18
    Ein solches Gutachten kann - ggf. nach weiterer Erläuterung durch die Ersteller des Konzepts - auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein (BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 24).

    Unabhängig davon, dass die Angemessenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ein Rechtsbegriff ist (dazu BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 16 m.w.N.), setzt die gerichtliche Überprüfung eines schlüssigen Konzepts die Einholung eines Sachverständigengutachtens keineswegs zwingend voraus; ausreichend ist eine eigenständige Prüfung und Beurteilung des Konzepts, ggf. unter Mitwirkung des Jobcenters (vgl. BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 24).

    Dabei kommt es für die Belastbarkeit der Datengrundlage nicht auf die Größe der Stichprobe an (dazu noch: BSG Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 16: "min. 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes"), sondern darauf, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts liefern müssen, für den das Konzept gelten soll (BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 25 f.; vgl. auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II , § 22 Rn. 141, unter Verweis auf BSG Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 24; ähnlich: von Malottki, info also 2012, 99, 103).

    (bb) Durchgreifende Bedenken gegen die Validität und Repräsentativität der erhobenen Bestands- und Neuvertragsmieten bestehen auch nicht deshalb, weil das Ergebnis der Mietwerterhebung das Verhältnis von institutionellen und Privatvermietern unzutreffend widerspiegelte (kritisch insoweit aber: Bayerisches LSG Urteil vom 28.03.2018, L 11 AS 52/16, juris Rn. 50; nachgehend: BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 29).

    (cc) Schließlich bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte, dass die erhobenen Daten nur Mietverhältnisse aus bestimmten Stadtteilen abbildeten und insoweit die Gefahr von "Brennpunkten" durch soziale Segregation bestünde (vgl. dazu BSG Urteile vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 35; und vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, juris Rn. 18).

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 809/18
    Dessen Vorgaben sind auch bei der Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen (dazu BVerfG Beschluss vom 06.10.2017, 1 BvL 2/15 u.a., juris Rn. 17; dem folgend BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 17; zum Ganzen BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 23).

    Die Frage, ob und in welchem Umfang dies geschieht, betrifft die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger unter Berücksichtigung höchst unterschiedlicher Wohnungsmärkte (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 33; vgl. auch Urteile vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 17; und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris Rn. 22; jeweils unter Verweis auf § 22c Abs. 1 S. 3 SGB II).

    Diese Angemessenheitsgrenze hat der kommunale Träger für den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 in nicht zu beanstandender Weise anhand des Verbraucherpreisindex fortgeschrieben (vgl. LSG NRW Urteil vom 13.08.2020, L 7 AS 285/18, juris Rn. 43; vgl. auch BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 20 ff.).

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 809/18
    Ebenso wenig unterliegt es angesichts der Methodenvielfalt Bedenken, dass die Beklagtenseite bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen neben Bestands- und Neuvertrags- auch Angebotsmieten berücksichtigt hat (vgl. dazu BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 31; von Malottki a.a.O., S. 103).

    Die Frage, ob und in welchem Umfang dies geschieht, betrifft die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger unter Berücksichtigung höchst unterschiedlicher Wohnungsmärkte (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 33; vgl. auch Urteile vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 17; und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris Rn. 22; jeweils unter Verweis auf § 22c Abs. 1 S. 3 SGB II).

    Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen setzt die Zugrundelegung von Durchschnittswerten oder des Medians aber voraus, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten oder gar nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen bezieht (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 41 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 27).

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 809/18
    Verzerrungen in Richtung des SGB II werden dadurch vermieden, dass aufgrund der erhobenen Bestandsmieten lediglich eine vorläufige Angemessenheitsgrenze ermittelt, diese dann aber i.R.d. iterativen Verfahrens noch mit den Neuvertrags- und Angebotsmieten abgeglichen wurde (vgl. dazu BSG Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 23).

    Mit der den kommunalen Trägern eingeräumten Methodenvielfalt verbunden ist aber zugleich eine Methodenfreiheit (vgl. BSG Urteile vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris 24; und vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 24; vgl. auch BT-Drs. 17/3404, S. 101), d.h. den kommunalen Trägern steht es grundsätzlich frei, unter verschiedenen infrage kommenden Methoden auszuwählen, solange die letztendlich gewählte nur für sich genommen schlüssig ist.

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 809/18
    Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (dazu etwa BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 24 ff.; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 20; sowie grundlegend vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 18 f.).

    Dabei kommt es für die Belastbarkeit der Datengrundlage nicht auf die Größe der Stichprobe an (dazu noch: BSG Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 16: "min. 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes"), sondern darauf, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts liefern müssen, für den das Konzept gelten soll (BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 25 f.; vgl. auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II , § 22 Rn. 141, unter Verweis auf BSG Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 24; ähnlich: von Malottki, info also 2012, 99, 103).

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 809/18
    Dass sich der Kreis für die Erstellung eines Konzepts aufgrund einer eigenen Datenerhebungen und gegen einen Rückgriff auf die Daten etwaiger Mietspiegel entschieden hat, ist im Rahmen der ihm eingeräumten Methodenvielfalt nicht zu beanstanden (LSG NRW a.a.O., juris Rn. 76; dazu bereits BSG Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 16).

    Dabei kommt es für die Belastbarkeit der Datengrundlage nicht auf die Größe der Stichprobe an (dazu noch: BSG Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 16: "min. 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes"), sondern darauf, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts liefern müssen, für den das Konzept gelten soll (BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 25 f.; vgl. auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II , § 22 Rn. 141, unter Verweis auf BSG Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 24; ähnlich: von Malottki, info also 2012, 99, 103).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 809/18
    bb) Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG Urteile vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 17; und vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 24).

    Zwar ist die in § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II vorgesehene Zusicherung zu den Aufwendungen vor dem Umzug keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung (BSG Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 27).

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - L 12 AS 809/18
    Diese gehen von der schlüssigen Grundannahme aus, dass sich in der Nettokaltmiete alle Wohnwertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln; die einfache Wohnung wird als die billige Wohnung definiert (dazu LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 84; zudem: BMAS, Forschungsbericht 478: Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 2017, S. 200 - fortan: Forschungsbericht 478 - vgl. auch BSG Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 20, das als einen der für die Angemessenheit maßgeblichen Faktoren den "im Quadratmeterpreis ausgedrückte[n] Wohnungsstandard" nennt).

    Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen setzt die Zugrundelegung von Durchschnittswerten oder des Medians aber voraus, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten oder gar nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen bezieht (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 41 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 27).

  • BSG, 17.02.2016 - B 4 AS 12/15 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der Unterkunftskosten

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

  • BVerfG, 06.10.2017 - 1 BvL 2/15

    Unzulässige Vorlagen in Bezug auf die Begrenzung auf Übernahme der angemessenen

  • BSG, 30.08.2010 - B 4 AS 10/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Begrenzung der Unterkunftskosten

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

  • LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16

    Unterkunftskosten in der Stadt Hof und im Landkreis Hof

  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes -

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.05.2020 - L 3 AS 94/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2020 - L 7 AS 285/18
  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • BSG, 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Bestimmung der

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Angemessenheitsprüfung anhand

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2022 - L 12 AS 2433/17

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Sodann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs (dazu b.; zum Ganzen BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 16 ff., 19, juris; vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 16, juris; und vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 18, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 38 ff., juris, nachgehend BSG Beschluss vom 24.08.2021, B 4 AS 198/21 B, juris).

    Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich zusammensetzt aus der Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten Personen (dazu aa.), der Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards (dazu bb.), der Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (dazu cc.) nach einem schlüssigen Konzept (dazu dd.) und der Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (dazu ee.; zum Ganzen BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 20, juris; vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 17, juris; und vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 18, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 40 ff., juris).

    Die gerichtliche Überprüfung erfolgt aber als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle; insbesondere ist das Gericht nicht zu einer eigenen Vergleichsraumbildung befugt (BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, 29, juris; und vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 34, juris; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 45, juris).

    Er ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG Urteile vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 21, juris; vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 22, juris; und vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Rn. 21, juris; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 46, juris).

    Dessen Vorgaben sind auch bei der Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen (dazu BVerfG Beschluss vom 06.10.2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17, juris; dem folgend BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17, juris; zum Ganzen BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 23, juris; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 47, juris).

    Durch die Zusammenführung von Grund- und Mittelzentren, die räumlich aneinandergrenzen, entsteht eine ausreichende Datenbasis für die Auswertung der Angemessenheitsrichtwerte (vgl. Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 50, juris).

    Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil - wie bereits erwähnt - weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24 ff. juris; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 20, juris; sowie grundlegend vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 f., juris; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 52, juris).

    Eine Heranziehung der Daten von Leistungsberechtigten ist nur dann unzulässig, soweit deren Verwendung die Gefahr von Zirkelschlüssen birgt (vgl. BSG Urteile vom 23.08.2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 24, juris; und vom 06.10.2011, B 14 AS 131/10 R, Rn. 22, juris; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 59, juris).

    Verzerrungen in Richtung des SGB II werden zusätzlich dadurch vermieden, dass aufgrund der erhobenen Bestandsmieten lediglich eine vorläufige Angemessenheitsgrenze ermittelt wird, diese dann aber im Rahmen des sog. iterativen Verfahrens noch mit den Neuvertrags- und Angebotsmieten abgeglichen wurde (vgl. dazu BSG Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 23, juris; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 59, juris).

    Entscheidend für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen ist vielmehr, dass die Betroffenen zu dem als angemessen erachteten Betrag eine nach Wohnungsgröße und -standard angemessene Unterkunft überhaupt anmieten können, unabhängig davon, bei welchem Vermieter (Senatsurteile vom 10.03.2021, L 12 AS 1846/17, nicht veröffentlicht, und L 12 AS 809/18, Rn. 60, juris).

    Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze indes in der Mitwirkungslast der Beteiligten (vgl. § 103 S. 1 Hs. 2 SGG); einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 63, juris; Bayerisches LSG Urteil vom 07.11.2019, L 16 AS 858/16, Rn. 55, juris).

    Gegen diesen Ansatz bestehen keine Bedenken (dazu bereits Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 66, juris; LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 84, 95, juris; im Ergebnis ebenso auch LSG NRW Urteil vom 13.08.2020, L 7 AS 285/18, Rn. 33 ff., juris, dort indes aufgrund einer Ergebniskontrolle).

    Sollten die Anteile der erfassten Wohnungsangebote, die zu der vorläufigen Angemessenheitsgrenze verfügbar sind, in den wesentlichen Gruppen zu hoch oder zu niedrig liegen, werden solange erhöhte oder reduzierte Perzentile iterativ geprüft, bis die Angebotsanteile als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden können; der so ermittelte Wert wird anschließend nochmals in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt, da - im Vergleich zu den regelmäßig höheren Angebotsmieten - nur diese die reale Wohnmarktsituation abbildeten (zum Ganzen Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 67, juris; LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 95, juris; zu den Angebotsmieten als Datengrundlage vgl. auch Forschungsbericht 478, S. 181 ff.).

    Die Verwendung des iterativen Verfahrens ist durch die Methodenfreiheit des kommunalen Leistungsträgers gedeckt und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BSG Urteile vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 37, juris; vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 24, juris; und vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 24, juris; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 68, juris; LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 84, 95, juris).

    Diese Angemessenheitsgrenze hat der kommunale Träger für den hier zu beurteilenden Zeitraum in nicht zu beanstandender Weise anhand des NRW-weiten Verbraucherpreisindex im Jahre 2016 fortgeschrieben (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 20 ff., juris; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 70, juris; LSG NRW Urteile vom 13.08.2020, L 7 AS 285/18, Rn. 43, juris; und vom 13.01.2022, L 19 AS 2083/18, Rn. 77, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18

    Schlüssige Konzepte von SGB II/XII-Trägern bestätigt

    Durch die Zusammenführung von zwei Mittelbereichen, die räumlich aneinandergrenzen, entsteht eine ausreichende Datenbasis für die Auswertung der Angemessenheitsrichtwerte (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18 zum Vergleichsraum II).

    Die Datenerhebung war in den jeweiligen Vergleichsräumen nicht auf einzelne Teile des Gebietes beschränkt, sondern sie erfolgte im gesamten Kreisgebiet (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18).

    Nach Feststellungen des 12. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen stammen im Vergleichsraum I 1.141 Datensätze von institutionellen Vermietern,107 von privaten Mieterhaushalten und 1.081 aus dem SGB-II-Bestand (siehe LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 1846/17) und im Vergleichsraum II 341 Datensätze von institutionellen Vermietern, 270 von privaten Mieterhaushalten und 630 aus dem SGB-II-Bestand (siehe LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18).

    (siehe hierzu LSG NRW, Urteile vom 10.03.2021- L 12 AS 1846/17 und L 12 AS 809/18).

    Das Konzept geht dabei vom sog. Perzentilwertverfahren unter Ansatz eines vom Hochsauerlandkreis bestimmten Perzentil von 50% für alle Wohngrößenklassen (vgl. hierzu Urteile vom 10.03.2021- L 12 AS 1846/17 und L 12 AS 809/18) aus (vgl. zum Perzentilwertverfahren S. 219 ff. Forschungsbericht 478) und verfolgt mithin den Ansatz, den Angemessenheitsgrenzwert so festzulegen, dass sämtliche Nachfrager, die auf die Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum angewiesen sind, jedenfalls zu dem als angemessen festgesetzten Mietpreis eine entsprechende Wohnung am örtlichen Markt anmieten können.

    Die Verwendung des Verfahren ist durch die Methodenfreiheit des kommunalen Leistungsträger gedeckt und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17; LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18; siehe auch BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R).

    Die Angemessenheitsgrenze hat der kommunale Träger für den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 in nicht zu beanstandender Weise auf Basis des schlüssigen Konzeptes (s.o.) anhand des Verbraucherpreisindex für die Bundesrepublik Deutschland fortgeschrieben (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18 - Rn.70; Urteil vom 13.08.2020 - L 7 AS 285/18; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R.).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2021 - L 3 AS 1027/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Dass darüber hinaus auch Angebotsmieten Berücksichtigung gefunden haben, stößt angesichts der Methodenvielfalt nicht auf Bedenken (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 54; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von Angebotsmieten siehe auch BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 31).

    Eine Heranziehung der Daten von Leistungsberechtigten ist nur dann problematisch, soweit deren Verwendung die Gefahr von Zirkelschlüssen birgt (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R, juris Rn. 22; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 59; kritisch zu einem vergleichbaren Konzept aber: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.05.2020 - L 3 AS 94/19, juris Rn. 89).

    Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr von Zirkelschlüssen dergestalt, dass die Angemessenheitsgrenze ausgehend von bereits gedeckelten Unterkunftskosten ermittelt würde, bereits nicht gegeben (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 59).

    Diese Annahme ist in Bezug auf die genannten Gruppen nachvollziehbar (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 65).

    Gegen diesen Ansatz bestehen keine Bedenken (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 66), zumal mit der Wahl des 40. Perzentils bezogen auf den Nachfrageranteil eine großzügige Kappungsgrenze gewählt worden ist.

    Durchgreifende Bedenken gegen dieses Verfahren bestehen nicht, zumal grundsätzliche Freiheit der Methodenwahl besteht (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 67).

    Dieses Vorgehen ist unter Berücksichtigung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (ebenso: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 69).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2021 - L 3 AS 2812/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Dass darüber hinaus auch Angebotsmieten Berücksichtigung gefunden haben, stößt angesichts der Methodenvielfalt nicht auf Bedenken (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 54; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von Angebotsmieten siehe auch BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 31).

    Eine Heranziehung der Daten von Leistungsberechtigten ist nur dann problematisch, soweit deren Verwendung die Gefahr von Zirkelschlüssen birgt (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R, juris Rn. 22; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 59; kritisch zu einem vergleichbaren Konzept aber: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.05.2020 - L 3 AS 94/19, juris Rn. 89).

    Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr von Zirkelschlüssen dergestalt, dass die Angemessenheitsgrenze ausgehend von bereits gedeckelten Unterkunftskosten ermittelt würde, bereits nicht gegeben (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 59).

    Diese Annahme ist in Bezug auf die genannten Gruppen nachvollziehbar (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 65).

    Gegen diesen Ansatz bestehen keine Bedenken (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 66), zumal mit der Wahl des 40. Perzentils bezogen auf den Nachfrageranteil eine großzügige Kappungsgrenze gewählt worden ist.

    Durchgreifende Bedenken gegen dieses Verfahren bestehen nicht, zumal grundsätzliche Freiheit der Methodenwahl besteht (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 67).

    Dieses Vorgehen ist unter Berücksichtigung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (ebenso: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 69).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2021 - L 3 AS 2813/19
    Dass darüber hinaus auch Angebotsmieten Berücksichtigung gefunden haben, stößt angesichts der Methodenvielfalt nicht auf Bedenken (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 54; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von Angebotsmieten siehe auch BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 31).

    Eine Heranziehung der Daten von Leistungsberechtigten ist nur dann problematisch, soweit deren Verwendung die Gefahr von Zirkelschlüssen birgt (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R, juris Rn. 22; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 59; kritisch zu einem vergleichbaren Konzept aber: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.05.2020 - L 3 AS 94/19, juris Rn. 89).

    Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr von Zirkelschlüssen dergestalt, dass die Angemessenheitsgrenze ausgehend von bereits gedeckelten Unterkunftskosten ermittelt würde, bereits nicht gegeben (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 59).

    Diese Annahme ist in Bezug auf die genannten Gruppen nachvollziehbar (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 65).

    Gegen diesen Ansatz bestehen keine Bedenken (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 66), zumal mit der Wahl des 40. Perzentils bezogen auf den Nachfrageranteil eine großzügige Kappungsgrenze gewählt worden ist.

    Durchgreifende Bedenken gegen dieses Verfahren bestehen nicht, zumal grundsätzliche Freiheit der Methodenwahl besteht (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 67).

    Dieses Vorgehen ist unter Berücksichtigung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (ebenso: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 69).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2022 - L 3 AS 2705/20
    Dass darüber hinaus auch Angebotsmieten Berücksichtigung gefunden haben, stößt angesichts der Methodenvielfalt nicht auf Bedenken (BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 54).

    Eine Heranziehung der Daten von Leistungsberechtigten ist nur dann problematisch, soweit deren Verwendung die Gefahr von Zirkelschlüssen birgt (BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R, juris Rn. 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 59; kritisch zu einem vergleichbaren Konzept aber Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 19.05.2020 - L 3 AS 94/19, juris Rn. 89).

    Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr von Zirkelschlüssen dergestalt, dass die Angemessenheitsgrenze ausgehend von bereits gedeckelten Unterkunftskosten ermittelt würde, bereits nicht gegeben (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 59).

    Diese Annahme ist in Bezug auf die genannten Gruppen nachvollziehbar (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 65).

    Gegen diesen Ansatz bestehen keine Bedenken (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 66), zumal mit der Wahl des 40. Perzentils bezogen auf den Nachfrageranteil eine großzügige Kappungsgrenze gewählt worden ist.

    Durchgreifende Bedenken gegen dieses Verfahren bestehen nicht, zumal grundsätzliche Freiheit der Methodenwahl besteht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 67).

    Dieses Vorgehen ist unter Berücksichtigung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris Rn. 69).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2021 - L 12 AS 1269/20

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren - hier in einem

    Die bisherige Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass den Trägern (§§ 12 i.V.m. 19a Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil ) bzw. den nach außen hin handelnden gemeinsamen Einrichtungen (§ 44b SGB II), mithin den Jobcentern (§ 6d SGB II), die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes für ihr Gesamtzuständigkeitsgebiet obliegt (vgl. z. B.; BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 28; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, juris Rn. 2, 39, 43f.; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 5. Auflage 2020, § 22 Rn. 121).

    Sollte hiervon nicht auszugehen sein, sondern Ausgangspunkt für die Bildung des Vergleichsraumes das Gebiet des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, einer Optionskommune, sein, ist zu klären, ob sich dieser das Konzept der Beklagten "zu eigen machen" könnte, weil in der Rechtsprechung auch keine Bedenken bestehen Dritte (sachverständige privatwirtschaftliche Unternehmen) mit der Aufgabe der Konzepterstellung i. S. e. Verwaltungsgutachtens zu betrauen (vgl. statt vieler: BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 4, 26; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, juris).

    Dabei wird zu hinterfragen sein, ob, ohne dass der Mietwohnungsbestand im Stadtgebiet der Beklagten bekannt ist (vgl. S. 1 des Konzeptes vom 10.07.2018) von einem eigenen Wohnungsmarkt ausgegangen werden kann (vgl. BSG Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris Rn. 22; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, juris Rn. 61).

    Dies führt letztlich zu revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden deutlich divergierenden Bewertungsmaßstäben der Instanzgerichte (vgl. beispielhaft einerseits Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 19.05.2020, L 3 AS 94/19, juris Rn. 88 mit Verweis auf Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 15.01.2018, L 3 AS 109/15, juris Rn. 65ff.; nachfolgend: BSG Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Terminbericht bei juris; andererseits Senatsurteile vom 10.03.2021, L 12 AS 1846/17; L 12 AS 809/18, juris Rn. 61, letzteres anhängig: BSG B 4 AS 198/21 B), so dass Prozesskostenhilfe in der Regel schon aus diesem Grunde zu bewilligen sein wird.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Diese gehen von der schlüssigen Grundannahme aus, dass sich in der Miete alle Wohnwertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln; die einfache Wohnung wird als die billige Wohnung definiert (vgl. BSG Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16, wonach sich das Produkt aus Wohnfläche und Standard in der Wohnungsmiete niederschlägt; ferner: LSG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17 und vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18; vgl. auch Forschungsbericht 478, Seite 200).

    Hierfür spricht auch kein allgemeiner Erfahrungssatz (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris, Rn. 60, Nichtzulassungsbeschwerde dagegen als unzulässig verworfen: BSG Beschluss vom 24.08.2021 - B 4 AS 198/21 B; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 01.06.2021 - L 5 AS 309/20, juris, Rn. 92).

    Entscheidend für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen ist vielmehr, dass die Betroffenen zu dem als angemessen erachteten Betrag eine nach Wohnungsgröße und -standard angemessene Unterkunft anmieten können, unabhängig davon bei welchem Vermieter (so ausdrücklich auch: LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18, juris, Rn. 60; vgl. auch BSG Beschluss vom 24.08.2021 - B 4 AS 198/21 B).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2022 - L 6 AS 120/17

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ;

    Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, denn es geht von der schlüssigen Grundannahme aus, dass sich in der Nettokaltmiete alle Wohnwertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln; die einfache Wohnung wird als die billige Wohnung definiert (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 84; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, juris Rn. 42; vgl. auch BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 20, das als einen der für die Angemessenheit maßgeblichen Faktoren den "im Quadratmeterpreis ausgedrückte[n] Wohnungsstandard" nennt).

    Der Beklagte durfte nach den Entscheidungen des BSG vom 30.01.2019 (B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 34 ff; u.a.) zur Unzulässigkeit der sogenannten Clusteranalyse davon ausgehen, dass seine ebenfalls auf einer entsprechenden Analyse beruhende Ursprungsfassung des Konzepts rechtlich zu beanstanden war (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, juris Rn. 44).

    Dabei ist die Festlegung des Vergleichsraums zwar gerichtlich voll überprüfbar; die gerichtliche Kontrolle ist aber als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet, insbesondere ist das Gericht nicht zu einer eigenen Vergleichsraumbildung befugt (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 26, 29; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, juris Rn. 45).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2022 - L 12 AS 213/20

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ;

    Neben dem Rückgriff auf Entwicklungen in der Wohngeldtabelle bliebe die - im Rahmen schlüssiger Konzepte verbreitete - Fortschreibung über einen Verbraucherpreisindex denkbar (vgl. BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 20, juris; Urteil des Senates vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 70, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2021 - L 20 SO 266/18

    Zur Repräsentativität der für ein 'schlüssiges Konzept' zur Ermittlung

  • SG Magdeburg, 14.01.2022 - S 27 AS 3201/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2022 - L 12 AS 1048/18

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ;

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